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Vereinsordnung für Technik & Solidarität (Deutschland) e.V.

1. Allgemeines

Die Vereinsordnung wird nach § 10 Absatz 9 der Satzung für den Verein
T&S (Deutschland) e.V. von der Mitgliederversammlung erlassen.

Die Vereinsordnung dient als Ergänzung der Satzung. In der Vereinsordnung werden wesentliche Bestimmungen geregelt, die keinen Eingang in die Satzung finden.

2. Mitgliedsbeiträge

2.1 Die Mitgliedsbeiträge werden für jeweils ein Geschäftsjahr erhoben und sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

2.2 Die Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder betragen i. d. R.
- 30 Euro für Berufstätige
- 15 Euro für nicht Berufstätige oder Menschen mit geringem Einkommen (Schüler, Studenten, Rentner)

Freiwillig können höhere Beiträge vereinbart werden.

2.3 Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder kann individuell vereinbart werden und beträgt mindestens 100 Euro.

3. Erstattung von Aufwendungen

3.1 Aufwendungen für Fahrten, die im Auftrag von T&S (Deutschland) e.V. mit dem Privat-PKW unternommen werden, können mit 20 Cent pro Kilometer erstattet werden.

3.2 Auf Beschluss des Vorstands können weitere Aufwendungen, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, erstattet werden.

3.2 Ein Anspruch auf Gewährung der oben genannten Aufwandsentschädigungen besteht nicht.

4. Aufwandsentschädigungen bei der Abgabe von Gebrauchtgütern

4.1 Der Verein kann von den Abnehmern gespendeter Gebrauchtgüter Aufwandsentschädigungen zur Deckung seiner laufenden Kosten erheben.
Pro Fahrrad können diese 2 — 5 Euro betragen.

4.2 Die Höhe der Aufwandsentschädigungen kann ermäßigt werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn der Abnehmer Eigenleistungen erbringt, die eine solche Ermäßigung rechtfertigen.

5. Regionalbüros

5.1 Den Regionalbüros obliegt die Vertretung von T&S (Deutschland) e.V. in ihrer Region. Weiterhin dienen sie als regionale Ansprechpartner für Spender.

5.2 Regionalbüros können selbständig Veranstaltungen durchführen, Kontakt zu Spendern in ihrer Region aufnehmen und sich um Lagerräume kümmern.

5.3 Regionalbüros können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.

5.4 Jedes Regionalbüro wird von einem Koordinator und dessen Stellvertreter geleitet, die beide ordentliche Mitglieder von T&S (Deutschland) e.V. sind. Koordinator und Stellvertreter werden vom Vorstand ernannt.

5.5 Regionalbüros können ein eigenständiges Budget erhalten, das vom Vorstand zu genehmigen ist. Ausgaben dürfen nur innerhalb des genehmigten Budgets erfolgen. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand regelmäßig Rechenschaft abzulegen.

5.6 Einnahmen aus lokalen Veranstaltungen bleiben in der Hand des Regionalbüros.

5.7 Alle Spenden müssen an T&S (Deutschland) e.V. weitergegeben werden.

5.8 Ausgaben über 100,00 Euro müssen vom Vorstand im Voraus genehmigt werden.

5.9 Ein Regionalbüro darf ohne Genehmigung des Vorstands keine Verträge im Namen von T&S (Deutschland) e.V. abschließen.

5.10 Pressearbeit darf nur in Abstimmung mit dem Vorstand von T&S (Deutschland) e.V. vorgenommen werden. Anzeigen bzw. Berichte in der jeweiligen Lokalpresse sind hiervon ausgenommen.

5.11 Regionalbüros können sich auf Antrag, der vom Vorstand zu bestätigen ist, selbst auflösen.

5.12 Bei unehrenhaften Handlungen, vereinsschädigendem Verhalten bzw. vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, aus denen dem Verein T&S (Deutschland) e.V. Schaden entstehen, kann ein Regionalbüro durch Beschluss des Vorstandes, der mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen ist, aufgelöst werden.



Satzung für den Verein: Technik & Solidarität (Deutschland) e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe und Einrichtungen
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Ausschluss der Haftung
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung
§ 14 Schiedsvertrag
§ 15 Revision

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Technik & Solidarität (Deutschland).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Kürzel: e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(3) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein soll dazu beitragen, das Gefälle in den Bereichen Technologie, Mobilität, Information, Bildung, Gesundheit und Wohlstand zwischen Industrieländern einerseits und Entwicklungsländern andererseits zu überbrücken.

Durch den Transfer von angepassten und nachhaltigen Technologien sollen insbesondere die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und der wechselseitige Ideenaustausch gefördert werden.

Dabei sollen die menschlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern ausgebaut und vertieft werden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Nicht gewinnorientierte Weitergabe gespendeter Gebrauchtgüter wie zum Beispiel Fahrräder und Nähmaschinen an benachteiligte Bevölkerungsschichten, Bildungseinrichtungen oder NGOs in verschiedenen Entwicklungsländern sowie deren Inbetriebnahme, u. a. durch Aufbau von Werkstätten.
b) Vermittlung von Partnerschaften, Fachkräften und Auszubildenden
c) gemeinsame Entwicklung und Einhaltung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Standards in Bezug auf den Export von Gebrauchtwaren.
d.) Förderung, Aufbau und Entwicklung von Produktionswerkstätten und Industrien in Länder, in die vorerst Gebrauchtwaren geliefert werden, mit dem Ziel sie so nach und nach von Gebrauchtwarenlieferungen und Importen unabhängig zu machen.
e.) Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen durch kulturellen Austausch.

(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 59 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder und
c) Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, sich für die Ziele und Aufgaben des Vereins zu engagieren. Sie arbeiten in Arbeitskreisen oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. (s. § 7)

(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch finanzielle oder sonstige Mittel die Ziele des Vereins fördern, den Verein unterstützen und nach Bedarf beraten ohne unmittelbar mitzuwirken.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 1 Monat vor dem Ende der Mitgliedschaft mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens,
d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Über einen Ausschluss gemäß Abs. (2) Ziff. c) entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Vor dem Ausschluss muss das auszuschließende Mitglied angehört werden.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag des Vorstandes.

Der Ausschluss wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme(s. § 5(2))

(2) Fördermitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen befreit.

§ 8 Organe und Einrichtungen des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen(Geschäftsstelle) — insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben — geschaffen werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister (Kassenwart)
d) nach Bedarf bis zu zwei Beisitzern/Erweiterter Vorstand

2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Jeder ist nach Absprache alleine zur Vertretung berechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegen
a) die Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) die Genehmigung der Jahresplanung und -Bilanz,
c) die Entscheidung über die Einstellung von Angestellten,
d) die Bildung von Ausschüssen,
e) die Unterstützung bei der Suche von Kontakten und Finanzierungsquellen für die genehmigten Tätigkeiten
f) die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
g) Entscheidungen über Anträge auf Mitgliedschaft,
h) weitere Aufgaben nach dieser Satzung.

(4) Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und finden mindestens zweimal jährlich statt. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist abzuhalten, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(6) Die Ladung mit Bekanntgabe von Ort und Zeit der Vorstandsitzung und der Tagesordnungspunkte muss grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied erreichen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

(7) Die Entscheidungen werden in Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind (Quorum). Die Stimmabgabe kann auch im schriftlichen Rundlaufverfahren oder per Telefon, Fax oder Email geschehen, wenn sichergestellt ist, dass bei diesen Abstimmungsverfahren alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden.

(8) Der Vorsitzende kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person (Vereinsmitglied) schriftlich als Vertreter bevollmächtigen. Diese Person darf in der Vorstandssitzung ihre Stimme abgeben.

(9) Im Falle einer Patt-Situation bei Abstimmungen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zur Einsicht bereit liegt

(11) Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Das betreffende Vorstandsmitglied muss dies mindestens zwei Monate vor der Amtsniederlegung schriftlich dem Vorstand bekannt geben.

(12) Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode vorzeitig ausscheiden, ist unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden der Amtsniederlegung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die freigewordene Stelle durch Neuwahl zu besetzen. Dies gilt nicht im Falle der Amtsniederlegung von Beisitzern. Der Vorstand bleibt in jedem Fall beschlussfähig.

(13) Ein Vorstandsmitglied bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

(14) Jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt entfernt werden, wenn mindestens eines der folgenden Versäumnisse festgestellt wird.
a) Wiederholte unentschuldigte Abwesenheit von Vorstandsversammlungen,
b) unehrenhafte Handlungen oder vereinsschädigendes Verhalten,
c) vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, aus denen dem Verein Technik & Solidarität (Deutschland) e.V. Schaden entstehen.

(15) Über die Absetzung eines Vorstandsmitglieds entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Für die Neubesetzung des Amts gelten die Absätze (12) und (13) entsprechend.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(2) Die Einladung mit Bekanntgabe von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung und der Tagesordnungspunkte ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand neu.

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
c) die Entlastung des gesamten Vorstandes,
d) gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung des Vereins,
f) die Festsetzung der Beiträge,
g) Entscheidungen über Anträge,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Auflösung des Vereins,
j) weitere Aufgaben nach dieser Satzung.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erfolgen.

(6) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Protokolle können von allen Mitgliedern eingesehen und kopiert werden.

(9) Die Mitgliederversammlung kann dem Verein eine Vereinsordnung geben.

(10) Eine Mitgliederliste, jeweils aktualisiert, steht jedem Mitglied zur internen Verwendung zu.

§ 11 Ausschluss der Haftung

(1) Die Haftung des Vereins für Schäden an Rechtsgütern seiner Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Verein stellt den Vorstand von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

§ 12 Satzungsänderungen

Ünderungen oder Neufassungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen müssen inhaltlich in den Einladungen angekündigt werden

§ 13 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande kommen, dann entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder einer weiteren Sitzung, die innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen ausschließlich steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung

§ 15 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse

Von der Mitgliederversammlung am 1. August 2005 einstimmig verabschiedet.



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